Demnach ist das Handelsgericht davon überzeugt und es bestehen keine Zweifel daran, dass das Board of Directors der Klägerin – mangels einer anderen Verteilung der Befugnisse – hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens die Vertretungsbefugnis hat, um insbesondere die Handlungen von Rechtsanwalt Christian Brunner im Nachhinein zu genehmigen und diesen noch einmal als ihren Rechtsvertreter zu beauftragen. Eine solche Genehmigung und Beauftragung ist in den einstimmig gefällten Beschlüssen eins