Dementsprechend sei das Board of Directors das für die Geschäftsführung, Verwaltung und Leitung der Geschäfte der Gesellschaft zuständige Gesellschaftsorgan und somit auch für die Ausübung der Gesellschaftsbefugnisse verantwortlich, die nach Art. 51 nicht per Gesetz, Gründungsurkunde oder Statuten den Aktionären vorbehalten sind.19 Schliesslich äussert er sich spezifisch zur Ziff. 1 des Art. 19 wie folgt: Sofern nicht anders vorgesehen, obliege es dem Board of Directors die Einleitung eines Gerichtsverfahrens zu autorisieren.20 Art.