Es sei das Board of Directors, das nach den Art. 49, 50 und 51 die umfassende Geschäftsführung der Gesellschaft vornimmt und die Befugnis hat, sämtliche Befugnisse der Gesellschaft auszuüben, die nicht durch Gesetz der Generalversammlung zugewiesen werden.18 Dementsprechend sei das Board of Directors das für die Geschäftsführung, Verwaltung und Leitung der Geschäfte der Gesellschaft zuständige Gesellschaftsorgan und somit auch für die Ausübung der Gesellschaftsbefugnisse verantwortlich, die nach Art.