des beklagtischen Nebenintervenienten im Verfahren HOR.2017.38), unter anderem wie folgt: Es sei das Board of Directors, das nach den Art. 49, 50 und 51 die umfassende Geschäftsführung der Gesellschaft vornimmt und die Befugnis hat, sämtliche Befugnisse der Gesellschaft auszuüben, die nicht durch Gesetz der Generalversammlung zugewiesen werden.18