Dass besagte AX._____ nicht qualifiziert wäre, die obenstehenden Aussagen zum panamaischen Recht korrekt und vollständig zu machen, bringt die Beklagte nicht vor. Diesbezüglich sind auch keine entsprechenden Anhaltspunkte vorhanden. Die Beklagte macht einzig geltend, es handle sich um ein Parteigutachten (vgl. beispielsweise Duplik Rz. 552; erster Schlussvortrag der Beklagten Rz. 8), was nach Art. 177 ZPO die Qualität als Beweismittel aber nicht zu verhindern vermag. Dafür, dass die Legal Opinion von AX.