ten (beispielsweise Vertretern), die mit oder ohne Vertretungsbefugnis für die Klägerin gehandelt haben, vorgenommen worden seien. Demnach umfasse die Vertretungsbefugnis des Board of Directors der Klägerin auch die Genehmigung aller Handlungen, die in der Vergangenheit in den verschiedenen schweizerischen Prozessen von Rechtsanwalt Christian Brunner oder von dessen Vorgängern vorgenommen wurden.