49 des Law 32 of 1927 und der klägerischen Gründungsurkunde habe das Board of Directors demnach die generelle und umfassendste Vertretungsbefugnis, um alles zu tun und zu unternehmen, was für die Geschäftsführung der Klägerin notwendig oder in deren Interesse sei. Es bestünden für das aktuelle Board of Directors keine Restriktionen hinsichtlich der nachträglichen Genehmigung, Korrektur oder des nachträglichen Widerrufs von vergangenen Handlungen der Klägerin, die von einem vorherigen Board of Directors der Klägerin oder von einem Drit-