weder über ein Anwaltspatent noch über eine venia advocandi verfügte und daher nicht als Parteivertreter zugelassen war. Ihm fehlte also die Postulationsfähigkeit. Im Übrigen wäre eine nachträgliche Genehmigung von vollmachtlos vorgenommenen Rechtshandlungen bis zum erstinstanzlichen Entscheid auch nach panamaischem Recht zulässig (vgl. Art. 654 des Códico Judicial de Panamá sowie KB 176; Abschnitt [d]).