der Verfügung vom 30. August 2017 im Verfahren HOR.2017.38 zum Ausdruck gebrachten Auffassung, wonach eine nachträgliche Genehmigung nicht in Betracht komme, sondern die Prozesshandlung von der Partei selber oder einem zulässigen Vertreter zu wiederholen sei, nicht mehr festgehalten. Im dort zitierten BGE 84 II 403 E. 1 ging es, genau betrachtet, auch nicht um einen nicht gehörig bevollmächtigten Rechtsvertreter, wie vorliegend, sondern um einen gehörig bevollmächtigten Juristen, der indessen