handelt es sich um eine Klage, so ist auf diese nicht einzutreten.11 Ein solcher Mangel kann indessen geheilt werden, indem entweder eine gültige Vollmacht ausgestellt wird, die entsprechenden vollmachtlosen Prozesshandlungen nachträglich genehmigt werden oder die angeblich vertretene Person die entsprechenden Handlungen selber vornimmt.12 Angesichts der zitierten, mittlerweile überwiegenden Lehrmeinung und Rechtsprechung wird an der in