Wird der Nachweis einer gültigen Vollmacht nicht erbracht, ist beim angeblichen Vertreter von einer nicht bevollmächtigten Person auszugehen. Dessen Handlungen sind grundsätzlich unbeachtlich mit Wirkung ex tunc,10 d.h. Rechtsschriften werden "aus dem Recht gewiesen"; handelt es sich um eine Klage, so ist auf diese nicht einzutreten.11