Wird der Vertreter von einer juristischen Person bevollmächtigt, so ist darauf zu achten, dass die die Vollmacht unterzeichnende Person ihrerseits berechtigt ist, für die juristische Person zu handeln.7 Ist die Zuständigkeit einer in einem ausländischen Register eingetragenen Organperson umstritten, kann sich das Gericht nicht mit dem entsprechenden Registereintrag begnügen.8 Diesfalls ist die Vertretungsbefugnis der für die ausländische Person handelnden Organperson nach dem massgebenden Gesellschaftsstatut zu bestimmen.9