Nach Art. 68 Abs. 1 ZPO kann eine prozessfähige Partei ihren Prozess grundsätzlich selber führen oder sich vertreten lassen. Nach Art. 68 Abs. 3 ZPO hat sich der Vertreter durch eine Vollmacht auszuweisen. Die Beweislast hierfür liegt nach Art. 8 ZGB beim angeblichen Vertreter.6 Die Vollmachtserteilung muss gehörig erfolgen. Wird der Vertreter von einer juristischen Person bevollmächtigt, so ist darauf zu achten, dass die die Vollmacht unterzeichnende Person ihrerseits berechtigt ist, für die juristische Person zu handeln.7