3 BGer 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.1. - 16 - Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern sowie die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen (Art. 155 lit. c, f und i IPRG). Das Gesellschaftsstatut regelt namentlich auch die Vertretungsmacht der Organe und Hilfspersonen sowie deren Umfang.4