1.1.2.1. Gesellschaftsstatut Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizi- täts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben (Art. 154 Abs. 1 IPRG). Das auf die Gesellschaft anwendbare Recht bestimmt, vorbehältlich der Sonderanknüpfungen nach Art. 156 ff. IPRG, auch die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die internen