Die Frage nach der Vertretungsbefugnis nach panamaischem Recht sei also eine Vorfrage (Duplik Rz. 26 f.). Die Frage, ob nach schweizerischem Recht Prozesshandlungen eines nicht bevollmächtigten Rechtsvertreters nachträglich genehmigt werden könnten, sei zu verneinen (Antwort Rz. 26; Duplik Rz. 33 ff.).