Erst wenn das Bestehen und der Umfang der Vertretungsbefugnis der panamaischen Direktoren der Klägerin geklärt sei, stelle sich – in einem zweiten Schritt – die nach schweizerischem Recht zu beurteilende prozessrechtliche Frage, ob eine ursprünglich ungültige Bevollmächtigung bzw. Prozesshandlungen des nicht gehörig Bevollmächtigten nachträglich geheilt werden könne (Duplik Rz. 21). Die Frage nach der Vertretungsbefugnis nach panamaischem Recht sei also eine Vorfrage (Duplik Rz.