Die Beklagte bestreite mit Nichtwissen, dass den im Register eingetragenen Direktoren die vorgenannten Befugnisse zukommen würden, insbesondere die Prozesshandlungen des klägerischen Rechtsvertreters nachträglich zu genehmigen und damit Handlungen von früher eingetragenen Direktoren der Klägerin ungeschehen zu machen (Duplik Rz. 24 und 40). Das Handelsgericht müsse daher das panamaische Recht feststellen und könne sich nicht einzig auf den panamaischen Registerauszug verlassen (Antwort Rz. 27; Duplik Rz. 25 und 31).