berechtigt seien, die Klägerin zu vertreten bzw. einen Rechtsvertreter für sie zu bestellen bzw. die bisherigen Prozesshandlungen des klägerischen Rechtsvertreters nachträglich zu genehmigen. Die Beklagte bestreite mit Nichtwissen, dass den im Register eingetragenen Direktoren die vorgenannten Befugnisse zukommen würden, insbesondere die Prozesshandlungen des klägerischen Rechtsvertreters nachträglich zu genehmigen und damit Handlungen von früher eingetragenen Direktoren der Klägerin ungeschehen zu machen (Duplik Rz.