1.1.1.2. Beklagte Die Beklagte ist der Ansicht, das Bestehen sowie das Ausmass der Vertretungsbefugnis der für die Klägerin handelnden Personen beurteile sich nach panamaischem Recht. Dies gelte auch für die Frage, ob im Handelsregister als Direktoren oder Bevollmächtigte eingetragene Personen dazu befugt seien, mehrere Jahre zurückliegende Handlungen früherer Direktoren ungeschehen zu machen bzw. Prozesshandlungen eines nicht zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalts oder dessen Bevollmächtigung nachträglich zu genehmigen (Antwort Rz. 27; Duplik Rz. 20).