Was die nachträgliche Genehmigung von Prozesshandlungen anbelange, so sei diese nach dem schweizerischen Recht im Übrigen zulässig (Replik Rz. 30 ff.). Wenig überraschend könne eine vertretungsberechtigte Person auch nach dem panamaischen Recht Handlungen eines angeblich nicht gehörig bevollmächtigten Vertreters nachträglich genehmigen (Replik Rz. 40; KB 176).