Was die Vertretungsbefugnis anbelange, so habe die Beklagte selber stets anerkannt, dass nach panamaischem Recht die eingetragenen Direktoren einer Gesellschaft diese vertreten dürften. Demnach dürften die beiden Söhne für die Klägerin handeln und alle Prozesshandlungen ihres Rechtsvertreters im vorliegenden Verfahren nachträglich genehmigen. Die Beklagte würde auch nicht substantiiert geltend machen, dass irgendwelche Beschränkungen der Vertretungsbefugnis der beiden Söhne bestünden (Replik Rz.