25). Im Unterschied zur Vertretungsbefugnis einer Person handle es sich bei der Genehmigung von Prozesshandlungen nämlich um eine prozessrechtliche Frage. Zum gleichen Resultat gelange, wer das anwendbare Recht zur Wirksamkeit einer vertragsrechtlichen Genehmigung, d.h. Art. 126 Abs. 2 IPRG, bestimme, weil der Rechtsvertreter der Klägerin seine Niederlassung in der Schweiz habe (Replik Rz. 26).