Dabei sei die Frage, ob die beiden Söhne für die Klägerin vertretungsbefugt seien, also beispielsweise Prozesshandlungen für die Klägerin genehmigen könnten, nach panamaischem Recht zu beantworten. Die Frage aber, ob die nachträgliche Genehmigung der vom Rechtsvertreter der Klägerin in einem schweizerischen Zivilprozess vorgenommenen Prozesshandlungen durch die beiden Söhne zulässig und wirksam sei, beurteile sich nach schweizerischem Recht (Replik Rz. 25).