10.5. Mit Eingabe ebenfalls vom 24. März 2024 nahm die Beklagte zur klägerischen Eingabe vom 25. Februar 2025 Stellung. 10.6. 10.6.1. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 9. April 2025 wurden die Zeugen Sohn 1, Sohn 2, HB._____ und IB._____ befragt. 10.6.2. Der ebenfalls vorgeladene Zeuge Rechtsanwalt MB._____ machte von seinem beschränkten und absoluten Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, weil die Klägerin gegen ihn in Griechenland eine Strafanzeige eingereicht habe und weil der Vater sein ehemaliger Mandant sei, der ihn nie vom Anwaltsgeheimnis entbunden habe. Der Zeuge Rechtsanwalt MB._____ wurde daher ohne Befragung wieder entlassen.