2020 (10:35-10:50 Uhr) sowie vom tt.mm. 2022, nichtig sind. 5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Namenaktionärin der 1'000 Namenaktien zu CHF 1'000.00 in das Aktienbuch der Beklagten einzutragen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 8. Mit Noveneingabe vom 24. Oktober 2024 teilte die Klägerin dem Handelsgericht mit, dass sie heute gegenüber der Beklagten für den Fall der Geltung des Alternativszenarios ein Gesuch um Eintragung ins Aktienbuch und Meldung der wirtschaftlich Berechtigten gemäss Art. 697j OR gestellt habe.