Zur Begründung bringt die Beklagte hauptsächlich vor, die Klägerin sei nicht ihre Aktionärin, sondern die YA Foundation._____, weshalb die beanstandeten Beschlüsse und die Ausgabe der Stimmrechtsaktien nicht nichtig seien. -9- 6.2. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung des beklagtischen Antrags auf Verfahrensbeschränkung.