" 1. Es sei die Klägerin zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beklagten Sicherheit in der Höhe von CHF 178'113.- zu leisten, unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten wird; 2. Es sei der Beklagten die auf den 29. Januar 2024 angesetzte Frist zur Einreichung der Klageantwort abzunehmen und nach Sicherstellung der Parteientschädigung durch die Klägerin neu anzusetzen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."