Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die entsprechenden Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrats – und dementsprechend auch die gestützt darauf ausgegebenen Stimmrechtsaktien seien nichtig, da die Klägerin als Alleinaktionärin der Beklagten daran nicht teilgenommen habe. Im Übrigen sei die Klägerin als Alleinaktionärin der Beklagten in deren Aktienbuch einzutragen. 4.2. Die gleichzeitig mit der Klage gestellten Anträge auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme wurden im Verfahren HSU.2021.14 mit Entscheid vom 17. Mai 2021 gutgeheissen.