4. Es sei festzustellen, dass sämtliche Beschlüsse der angeblichen ausserordentlichen Generalversammlungen der Beklagten vom tt.mm. 2018, vom tt.mm. 2018 und vom tt.mm. 2020 nichtig sind. 5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Namenaktionärin der 1'000 Namenaktien zu CHF 1'000.00 in das Aktienbuch der Beklagten einzutragen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."