3.2. Unstrittig ist mittlerweile, dass die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten zunächst im Alleineigentum des Grossvaters der beiden Söhne standen und anschliessend der Besitz an diesen Aktien aufgrund eines gültigen Rechtsgrunds auf den Vater überging (Klage Rz. 209 f.; Antwort Rz. 410). Ob damit auch das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten allein auf den Vater (Ansicht der Beklagten) oder zu je 1/3 auf den Vater und die beiden Söhne (Ansicht der Klägerin) übergegangen ist, ist demgegenüber umstritten (vgl. beispielsweise Replik Rz. 186). 4. 4.1. Mit Klage vom 29. März 2021 (Postaufgabe gleichentags) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: