2. Die Gerichtskoten von Fr. 1'545.00 werden der Klägerin auferlegt. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss wird der Klägerin ausbezahlt. 3. Die Klägerin hat der Beklagten deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 6'375.70 zu ersetzen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung)  die Beklagte (Vertreter; zweifach) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)