Zwar wurde vorliegend keine Verhandlung durchgeführt, jedoch entspricht der Abzug für die nicht durchgeführte Verhandlung betragsmässig dem Zuschlag für die zweite Rechtsschrift und den schriftlichen Schlussvortrag (§ 6 Abs. 2 und Abs. 3 AnwT), sodass es bei der Grundentschädigung bleibt. Diese ist um eine Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % zu erhöhen, womit die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'375.70 zu entrichten hat. - 10 - Das Handelsgericht erkennt: 1. Auf die Klage vom 10. März 2021 wird nicht eingetreten.