SAR 291.150]). Dadurch sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Zwar wurde vorliegend keine Verhandlung durchgeführt, jedoch entspricht der Abzug für die nicht durchgeführte Verhandlung betragsmässig dem Zuschlag für die zweite Rechtsschrift und den schriftlichen Schlussvortrag (§ 6 Abs. 2 und Abs. 3 AnwT), sodass es bei der Grundentschädigung bleibt.