4.1. Die Gerichtskosten entsprechen vorliegend der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Diese wird von Amtes wegen anhand des Dekrets über die Verfahrenskosten (VKD; SAR 221.150) festgelegt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 30'000.00 beträgt der Grundansatz der Gerichtsgebühr Fr. 3'090.00 (vgl. § 7 Abs. 1 VKD). Weil das vorliegende Verfahren nur geringe Aufwendungen erforderte, sind die Gerichtskosten um 50 % auf Fr. 1'545.00 zu reduzieren und ausgangsgemäss von der Klägerin zu tragen (§ 7 Abs. 3 VKD). Die Gerichtkosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'097.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO).