4. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden den Parteien im Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin gilt demnach als unterliegend, womit ihr die Prozesskosten aufzuerlegen sind. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen würden (vgl. Art. 107 ZPO).