3.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Betreibungskosten, die Verzugszinsen und die Postgebühren bei der Streitwertermittlung nicht zu berücksichtigen sind. Der Streitwert beträgt mithin Fr. 30'000.00. Die vorliegende Streitsache unterliegt damit dem vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Das Handelsgericht ist für die Beurteilung der Klage somit sachlich nicht zuständig, sodass auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). -9-