Daran vermag auch der Umstand, dass diese in einem eigenständigen Rechtsbegehren geltend gemacht werden, nichts zu ändern (vgl. E. 3.3). Ob die Berechnung des mit Verfügung vom 12. März 2021 geforderten Kostenvorschusses unter Einbezug der Postgebühren erfolgte, wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 vorbringt, kann dahin gestellt bleiben, denn die Prüfung der Prozessvoraussetzungen obliegt dem Handelsgericht als Kollegium (Art. 60 ZPO). Dieses entscheidet, ob die Prozessvoraussetzungen – und damit insbesondere die sachliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) – erfüllt sind, nicht der Instruktionsrichter.