Weil die fraglichen Postgebühren durch das Prozessrecht entschädigt werden, besteht – entgegen den Behauptungen der Klägerin (Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 Rz. 6; Schlussvortrag Rz. 4) – kein Raum für einen selbstständigen materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch. Die Postgebühren sind daher bei der Streitwertbestimmung nicht zu berücksichtigen. Daran vermag auch der Umstand, dass diese in einem eigenständigen Rechtsbegehren geltend gemacht werden, nichts zu ändern (vgl. E. 3.3).