Das Schreiben vom 20. November 2020 richtete sich wiederum an den Rechtsvertreter der Beklagten. Das Schreiben erging zu einem Zeitpunkt, als sich eine gerichtliche Auseinandersetzung bereits abzeichnete (siehe KB 12, KB 20). Im betreffenden Schreiben verlangte die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe der vereinnahmten Retrozessionen unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Replikbeilage [RB] 27). Das Schreiben diente mithin der Verhinderung eines gerichtlichen Prozesses, womit es sich bei den betreffenden Postgebühren um notwendige Auslagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO handelt. Diese sind bei der Ermittlung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen.