Bei den begehrten Dokumenten handelt es sich zweifelsohne um potentiell entscheidende Beweismittel. Die Klägerin legt diese denn auch teilweise als Beweismittel ins Recht (KB 6 – KB 11 sowie KB 28). Entsprechend erweisen sich die betreffenden Schreiben in prozessualer Hinsicht als sinnvoll, unabhängig davon, ob die fraglichen Dokumente auch tatsächlich von