Die Beurteilung der Streitwertrelevanz der betreffenden Postgebühren erfordert eine Würdigung der Schreiben der Klägerin vom 10. und 25. März 2020, 22. April 2020 und 20. November 2020. Im Schreiben vom 10. März 2020 informierte die Klägerin die Beklagte über die Abtretung der Herausgabeansprüche und bat diese um Unterzeichnung einer Verjährungsverzichtserklärung.