3.4.3. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO sieht eine – nach kantonalem Tarif zu bemessende (Art. 96 ZPO) – Parteientschädigung für den Ersatz notwendiger Auslagen der Parteien vor. Auslagen, die im Zusammenhang mit vorprozessualen oder prozessualen Bemühungen entstehen, sind demnach im Rahmen der Parteientschädigung zu ersetzen, wenn sie retrospektiv betrachtet für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinderung als notwendig oder nützlich zu erachten sind.5