3.4.2. Dem Gesagten zufolge sind der geltend gemachte Verzugszins, die Ge- richts- und Parteikosten sowie die Betreibungskosten von Fr. 103.30 bei der Streitwertbestimmung nicht zu berücksichtigen. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts hängt somit von der Frage ab, ob die geltend gemachten Postgebühren bei der Ermittlung des Streitwertes zu berücksichtigen sind. Dies hängt wiederum davon ab, ob die Postgebühren bereits durch die Parteientschädigung abgegolten werden (siehe E. 3.3).