Die Gerichtskosten, die Parteientschädigung und die Betreibungskosten sind daher ohne Relevanz für die Streitwertermittlung, selbst wenn sie im Rechtsbegehren genannt werden.3 Vorprozessuale und prozessuale Aufwendungen, die nicht durch das Prozessrecht abgegolten werden, sind demgegenüber bei der Streitwertbestimmung zu berücksichtigen, denn diesbezüglich besteht Raum für einen selbstständigen materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch.4