3.3. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Nicht zum Streitwert hinzugerechnet werden die Zinsen und die Kosten des laufenden Verfahrens, sofern sie als akzessorische Nebenforderungen einer Hauptforderung geltend gemacht werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO).2 Die Gerichtskosten, die Parteientschädigung und die Betreibungskosten sind daher ohne Relevanz für die Streitwertermittlung, selbst wenn sie im Rechtsbegehren genannt