3.2. Art. 243 ZPO bestimmt den Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens. Gemäss Absatz 1 umfasst dieser vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00. Da handelsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von exakt Fr. 30'000.00 in den Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens fallen und die Regelung der Verfahrensart der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts vorgeht, ist das Handelsgericht