Demnach findet das vereinfachte Verfahren vor Handelsgericht keine Anwendung. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regelung der Verfahrensart jener über die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte vorgeht, sind die Handelsgerichte nicht zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten, die dem vereinfachten Verfahren unterliegen.1