3. 3.1. Erfüllt eine Angelegenheit die Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts sowie jene für die Geltung des vereinfachten Verfahrens, ist Absatz 3 von Artikel 243 ZPO zu beachten. Demnach findet das vereinfachte Verfahren vor Handelsgericht keine Anwendung.