2.2. Die Klägerin und die Beklagte sind im Handelsregister eingetragen (KB 2 - KB 3), die Streitsache betrifft den Geschäftsbetrieb beider Parteien und der Streitwert erreicht die für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; siehe zum Streitwert E. 3.5). Die Streitsache erfüllt mithin die Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts.